Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0603

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0260 E 23. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Auch der VfGH fordert, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VfGH 27.2.2018, E 2958/2017, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190603.L03