Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0603

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0236 E 18. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0426; 23.5.2017, Ra 2017/18/0028). Allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190603.L01