Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2018/19/0556
Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. das Erfordernis einer ergänzenden Einvernahme im Rahmen dieser Verhandlung können - ebenso wie auch die Notwendigkeit der Ergänzung der Länderfeststellungen - für sich eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/18/0117, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190556.L01