Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0396

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0118 E 15. Dezember 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190396.L01