Verwaltungsgerichtshof
10.09.2018
Ra 2018/19/0331
Auch ein Rechtsirrtum über die richtige Einbringungsstelle kann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche zu allem VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0222, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190331.L02