Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0303

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich bei der Fortsetzung des Asylverfahrens um eine amtswegige Maßnahme handelt. Die Bestimmung sieht - im Gegensatz zu der Vorgängerbestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999, -

kein Antragsrecht zusätzlich zur Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht erforderlich, weil Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt, sondern das Verfahren von Amts wegen zwingend fortzusetzen ist, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen vorliegen vergleiche zu Rechtsschutzüberlegungen bei fehlendem Antragsrecht im Zusammenhang mit zwingend von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen VwGH 12.9.2018, Ro 2016/13/0023).

Die Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens kann vom Revisionswerber mittels Fristsetzungsantrag beim VwGH geltend gemacht werden vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 - 0022). Im Zuge dessen können die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen geklärt werden; insbesondere auch, ob die Einstellung des Verfahrens im Jahr 2013 zu Recht erfolgte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190303.L01