Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0203

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/19/0204

Ra 2018/19/0205

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, erweist es sich als verfehlt, davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien auf Grund der bereits erfolgten räumlichen Trennung vom Ehemann bzw. Vater und "mangels gemeinsamen Haushalts" nicht von häuslicher Gewalt betroffen sein würden. Vielmehr wäre die Situation im Herkunftsland einer genaueren Untersuchung zu unterziehen gewesen, ob den revisionswerbenden Parteien im Fall der Abschiebung von dem bereits nach Armenien ausgereisten Ehemann bzw. Vater Gewalt drohe. Sollte die Behauptung der revisionswerbenden Parteien zutreffen, wäre der Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nur dann nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn feststünde, dass in Armenien ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190203.L03