Verwaltungsgerichtshof
28.11.2019
Ra 2018/19/0203
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0204
Ra 2018/19/0205
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA - und im Beschwerdeverfahren das BVwG - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen. Ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 und 0024).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190203.L02