Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0024 B 1. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0318; 14.12.2016, Ra 2016/19/0300; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008). Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran vermag auch der Umstand, dass in den Ausführungen zur "Begründung" der Revision der sonst wortidenten Wiedergabe der Textes der Zulässigkeitsbegründung für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses hinzugefügt wurden, nichts zu ändern vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/19/0156

Ra 2018/19/0155

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190154.L07