Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ro 2018/19/0005
Verfolgen die Anträge der Revisionswerber den Zweck, im Rechtsweg eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung der in Griechenland gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO zu erreichen, handelt es sich bei der Erlassung der Bescheide über diese Anträge um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen Paragraph 70, zweiter Satz. Dafür spricht auch der aus den Gesetzesmaterialien (RV 270 BlgNR römisch XVIII. GP 22) erkennbare Zweck des Paragraph 70, AsylG 2005, Antragsteller auf internationalen Schutz - diese Stellung zu erreichen ist gerade Zweck der Anträge - in Bezug auf einen solchen Antrag aus humanitären und verwaltungsökonomischen Gründen von den in dieser Bestimmung genannten Kosten zu befreien.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/19/0006
Ro 2018/19/0007
Ro 2018/19/0010
Ro 2018/19/0009
Ro 2018/19/0008
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J04