Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/19/0005

Rechtssatz

Verfolgen die Feststellungsanträge der Revisionswerber den Zweck, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbaren Feststellungsbescheid über die richtige Anwendung des Artikel 10, Dublin III-VO in Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu erwirken, besteht diesbezüglich kein Feststellungsinteresse der Revisionswerber, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens nicht mehr begründet werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/19/0006

Ro 2018/19/0007

Ro 2018/19/0010

Ro 2018/19/0009

Ro 2018/19/0008

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J03