Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ro 2018/19/0005
Verfolgen die Feststellungsanträge der Revisionswerber den Zweck, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbaren Feststellungsbescheid über die richtige Anwendung des Artikel 10, Dublin III-VO in Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu erwirken, besteht diesbezüglich kein Feststellungsinteresse der Revisionswerber, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens nicht mehr begründet werden kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/19/0006
Ro 2018/19/0007
Ro 2018/19/0010
Ro 2018/19/0009
Ro 2018/19/0008
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J03