Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/19/0005

Rechtssatz

Der EuGH hat mit Urteil vom 13. November 2018, römisch zehn und römisch zehn, C-47/17, C- 48/17, festgehalten, dass der Unionsgesetzgeber die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-VO genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden. Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung, der ein zusätzliches Verfahren vorsieht, ist im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen. Ein Verfahren der neuerlichen Prüfung, das mit der Folge unbefristet wäre, dass die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, offen bliebe, und dass somit die Prüfung eines solchen Antrags erheblich, potenziell sogar zeitlich unbeschränkt hinausgezögert würde, wäre mit diesem Ziel einer zügigen Bearbeitung unvereinbar. Der Ablauf der nach Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen schließt das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung - gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht - mit der Wirkung endgültig ab, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/19/0006

Ro 2018/19/0007

Ro 2018/19/0010

Ro 2018/19/0009

Ro 2018/19/0008

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J02