Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ro 2018/19/0005
Nach Artikel 26, Absatz eins, Dublin III-VO darf eine Überstellungsentscheidung dem Betroffenen erst dann mitgeteilt werden, wenn der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme zugestimmt hat vergleiche EuGH 26.7.2017, A. S., C-490/16, Rn 33). Folglich kann der in Artikel 27, Dublin III-VO vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme entweder ausdrücklich oder implizit stattgegeben hat vergleiche EuGH 26.7.2017, Mengesteab, C-670/16, Rn 60). Hingegen sieht weder Artikel 27, noch eine andere Bestimmung der Dublin III-VO ein Rechtsmittel eines Antragstellers auf internationalen Schutz gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat vor vergleiche den 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO; vergleiche auch EuGH 23.1.2019, M.A., S.A., A.Z., C-661/17, Rn 75f, wonach Artikel 27, Dublin III-VO nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vorsieht, von der in Artikel 17, Absatz eins, dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen). Auch das österreichische Recht sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/19/0006
Ro 2018/19/0007
Ro 2018/19/0010
Ro 2018/19/0009
Ro 2018/19/0008
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J01