Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ro 2018/19/0005
Weder das AsylG 2005 noch eine andere nationale Rechtsvorschrift sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber vor, ob Österreich nach der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist und daher einem (Wieder-)Aufnahmegesuch zuzustimmen oder es abzulehnen hat. Diesbezüglich haben die Revisionswerber auch aus dem Unionsrecht kein Feststellungsinteresse.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/19/0006
Ro 2018/19/0007
Ro 2018/19/0010
Ro 2018/19/0009
Ro 2018/19/0008
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J01.1