Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/19/0005

Rechtssatz

Weder das AsylG 2005 noch eine andere nationale Rechtsvorschrift sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber vor, ob Österreich nach der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist und daher einem (Wieder-)Aufnahmegesuch zuzustimmen oder es abzulehnen hat. Diesbezüglich haben die Revisionswerber auch aus dem Unionsrecht kein Feststellungsinteresse.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/19/0006

Ro 2018/19/0007

Ro 2018/19/0010

Ro 2018/19/0009

Ro 2018/19/0008

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J01.1