Verwaltungsgerichtshof
15.11.2018
Ro 2018/19/0004
Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde. Absatz 5, der zitierten Gesetzesstelle legt fest, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden vergleiche dazu VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018190004.J01