Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0505

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Verweis auf andere Schriftsätze unzulässig vergleiche etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100, mwN, sowie 26.5.2003, 2003/18/0134, mwN). Soweit die gegenständliche Revision daher in ihrer Zulässigkeitsbegründung pauschal auf die Ausführungen im Verfahrenshilfeantrag verweist, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180505.L01