Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0442

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0118 E 15. Dezember 2015 RS 3

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180442.L01