Verwaltungsgerichtshof
14.02.2019
Ra 2018/18/0442
GRS wie Ra 2014/18/0118 E 15. Dezember 2015 RS 3
(hier: ohne den letzten Satz)
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180442.L01