Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0441

Rechtssatz

Von einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden, wenn das VwG seine Entscheidung - nicht bloß untergeordnet - mit (unsachlichen) Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180441.L01