Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/18/0283
Sofern sich der Verfahrenshelfer auf eine "formkorrekte" Einbringung der Revision per Telefax beruft und ausführt, das Bundesverwaltungsgericht sei nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angebunden, genügt es auf Paragraph 21, BVwGG 2014, und zwar insbesondere auf dessen Absatz 6, hinzuweisen vergleiche dazu auch VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0027).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180283.L03