Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/18/0252
Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/18/0253
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180252.L03