Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0252

Rechtssatz

Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/18/0253

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180252.L03