Verwaltungsgerichtshof
02.05.2018
Ra 2018/18/0159
GRS wie Ra 2015/19/0247 E 15. Dezember 2015 RS 2
Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180159.L02