Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0154

Rechtssatz

Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180154.L01