Verwaltungsgerichtshof
14.02.2019
Ra 2018/18/0128
Der Verfahrensmangel, der im Zusammenhang mit der unterbliebenen, jedoch erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Bezugsperson behauptet wird, ist schon in Anbetracht des in Paragraph 11 a, Absatz 2, FrPolG 2005 für neue Tatsachen und Beweismittel normierten Neuerungsverbotes nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen (zur Anwendbarkeit des Paragraph 11 a, FrPolG 2005 in Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0146).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180128.L01