Verwaltungsgerichtshof
13.11.2018
Ra 2018/17/0172
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170172.L01.1