Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0172

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170172.L01.1