Verwaltungsgerichtshof
30.08.2018
Ra 2018/17/0147
Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Spruch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, die Strafsanktionsnorm jedoch trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche z.B. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0148
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/17/0213 E 20.01.2020
Ra 2018/17/0215 E 12.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170147.L01