Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0147

Rechtssatz

Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Spruch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, die Strafsanktionsnorm jedoch trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche z.B. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/17/0148

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/17/0213 E 20.01.2020

Ra 2018/17/0215 E 12.04.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170147.L01