Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0143 E 22. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind vergleiche E 25. April 2013, 2013/15/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170134.L02