Verwaltungsgerichtshof
28.05.2018
Ra 2018/17/0081
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170081.L02