Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0055 E 14. Juni 2018 RS 3

(hier Verhängung einer Gesamtstrafe in der Höhe vonEUR 9.000,--)

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall hat das LVwG - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde - nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Strafe nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von EUR 30.000,--) verhängt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses. Damit verstößt dieses aber gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170057.L04