Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0055

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht jeder, der mit mehreren Glücksspielgeräten "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht" mehrere selbständige Übertretungen im Sinne des Paragraph 22, VStG, für die nebeneinander Strafen zu verhängen sind vergleiche z.B. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170055.L02