Verwaltungsgerichtshof
11.07.2018
Ra 2018/17/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049
Auf gesetzlicher Ebene ist durch die Paragraphen 4 und 5 GSpG umfassend sichergestellt, dass auch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einem vergleichbaren ordnungs- und aufsichtsrechtlichen Regime wie die Glücksspieltätigkeiten nach dem GSpG unterliegen. Es besteht ein einheitliches System, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen - strengen - Regelungen unterliegen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170048.L15