Verwaltungsgerichtshof
09.03.2018
Ra 2018/17/0005
GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 5
Die Berufungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161, sowie 28.5.2014, 2012/07/0033).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170005.L02