Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0154

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160154.L01