Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0149

Rechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die richtige Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Im Fall einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG kommt demnach die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Betracht vergleiche etwa VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062 bis 0063, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160149.L01