Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2018/16/0130
Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L00