Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0130

Rechtssatz

Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L00