Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/16/0121

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt wurde vergleiche VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160121.L02