Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0005

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG verlangt, dass der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung und jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die er vor dem ursprünglichen Vertragsabschluss innegehabt hat vergleiche etwa in ständiger Rechtsprechung VwGH 26.5.2011, 2011/16/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160005.J01