Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ro 2018/16/0005
Das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG verlangt, dass der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung und jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die er vor dem ursprünglichen Vertragsabschluss innegehabt hat vergleiche etwa in ständiger Rechtsprechung VwGH 26.5.2011, 2011/16/0001).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160005.J01