Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

Fe 2018/16/0001

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein wesentliches Tatbestandselement des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, dass einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Strafbescheides oder des Straferkenntnisses aufscheint vergleiche etwa VwGH 29.4.2003, 2002/02/0203, VwGH 9.3.2001, 97/02/0067). Nichts anderes gilt auch für die Bestrafung nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, des Salzburger Parkgebührengesetzes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2018160001.H08