Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0010 E 18. Oktober 2012 VwSlg 8760 F/2012 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Ziel, das von der Sechsten MwSt-Richtlinie (und der MwStSystRL 2006/112/EG) anerkannt und gefördert wird vergleiche EuGH vom 21. Februar 2006, C-255/02, Halifax, ÖStZB 2006/544, Rn 71). Nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018150113.L01