Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0102

Rechtssatz

Die in Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd Paragraph 119, BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L04