Verwaltungsgerichtshof
03.04.2019
Ra 2018/15/0102
Die in Paragraph 11, Absatz 2, KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd Paragraph 119, BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG 1993.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150102.L04