Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Geschäftszahl

Ro 2018/15/0011

Rechtssatz

Tritt der Erwerber mit der UID des Ausgangsmitgliedstaates auf, erscheint der Sicherungszweck des in Umsetzung des Artikel 41, Absatz eins, Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergangenen Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 erreicht, wenn der Lieferer den Umsatz als im Ausgangsstaat umsatzsteuerpflichtig behandelt vergleiche Ruppe/Achatz, UStG5, Artikel 3, Tz. 35/1). In einem solchen Fall ist der Nachweis der Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat auch dann als erbracht anzusehen, wenn der Erwerb durch den Endabnehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150011.J06