Verwaltungsgerichtshof
05.03.2020
Ro 2018/15/0011
GRS wie 2013/15/0114 E 29. Juni 2016 RS 3
Bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat kann nur die bewegte Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein. Der Ort der ruhenden Lieferungen befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft der Beförderung oder Versendung, je nachdem, ob die bewegte Lieferung vor oder nach einer solchen Lieferung stattfindet vergleiche EuGH vom 6. April 2006, Rs C-245/04, EMAG Handel Eder, Rn 51).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150011.J02