Verwaltungsgerichtshof
05.03.2020
Ro 2018/15/0011
GRS wie 2013/15/0114 E 29. Juni 2016 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Mangels einer Sonderregelung in der hier anzuwendenden Fassung des UStG 1994 müssen die Rechtsfolgen für Reihengeschäfte (seit 1997) aus den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Lieferungen in der Reihe gedanklich um mehrere Lieferungen handelt, die als nacheinander erfolgt anzusehen sind, auch wenn sie nur zu einer einzigen Bewegung von Gegenständen führen. Der Ort der einzelnen Umsätze muss jeweils für sich bestimmt werden und nur für einen Umsatz in der Reihe kann der Ort der Lieferung nach Paragraph 3, Absatz 8, UStG 1994 bestimmt werden; üblicherweise wird diese Lieferung als die "bewegte Lieferung" oder "Transportlieferung" bezeichnet, die anderen Lieferungen als "ruhende Lieferungen" vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 3, Rz 54; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, Paragraph 3, Rz 222; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 3, Absatz 8, Anmerkung 33)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150011.J01