Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0008

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Insofern besteht für diese Gegenstände - gegenüber Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1994 - eine besondere gesetzlich vorgezeichnete Zuordnung. Daraus ergibt sich, dass ohne eine besondere Zuordnungsentscheidung des Unternehmers von einer vollständigen "Privatzuordnung" des verfahrensgegenständlichen PKW auszugehen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch den Vorgaben des Unionsrechts, hat der EuGH doch in seinem Urteil vom 8. März 2001, C-415/98, Bakcsi, Rn. 26 entschieden, dass das unionsrechtliche Mehrwertsteuerrecht "keine Bestimmungen (enthält), die einem Steuerpflichtigen verbieten, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150008.L00