Verwaltungsgerichtshof
19.04.2018
Ro 2018/15/0003
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG stellt auf Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 ab. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen vergleiche z.B. VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260, VwSlg 8411 F/2009, betreffend Entgelte, die dem wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer als Kostenersatz für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, als Telefonkostenersatz und als Abgeltung für Anschaffungen bzw. für Reisespesen gewährt worden sind).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018150003.J01