Verwaltungsgerichtshof
15.10.2018
Ra 2018/14/0143
GRS wie Ra 2014/19/0063 E 24. März 2015 RS 2
Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das E vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/14/0145
Ra 2018/14/0144
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140143.L01.1