Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ra 2018/14/0121
Aus der bloßen Feststellung der besuchsweisen Heimreise lässt sich die rechtliche Schlussfolgerung des VwG, der Revisionswerber habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich - unter Zurücklassung seiner übrigen Familie - sich freiwillig unter den Schutz seines (damaligen) Heimatlandes begeben, nicht in gesetzesmäßiger Weise ableiten. Das BVwG unterlässt bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgestellten Tatbeständen bzw. Aberkennungsvoraussetzungen. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben. Es wird auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage im Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen sein, um den Aufenthalt als "beabsichtigte" Unterschutzstellung werten zu können. Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/14/0122
Ra 2018/14/0123
Ra 2018/14/0126
Ra 2018/14/0125
Ra 2018/14/0124
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140121.L03