Verwaltungsgerichtshof
31.01.2019
Ra 2018/14/0121
Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben vergleiche zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/14/0122
Ra 2018/14/0123
Ra 2018/14/0126
Ra 2018/14/0125
Ra 2018/14/0124
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140121.L02