Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/14/0121

Rechtssatz

Die sogenannten "Beendigungsklauseln" des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 6 des Genfer Flüchtlingskonvention definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (siehe dazu auch UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 2011, Absatz 111,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/14/0122

Ra 2018/14/0123

Ra 2018/14/0126

Ra 2018/14/0125

Ra 2018/14/0124

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140121.L01