Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2018/14/0040
In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes(...) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde". Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, 0231).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/14/0041
Ra 2018/14/0044
Ra 2018/14/0043
Ra 2018/14/0042
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L03