Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0055

Rechtssatz

In Österreich wurde die Voraussetzung einer "Heilbehandlung" erst mit dem AbgÄG 2012 in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 eingefügt. Die Ausklammerung nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH der "Heilbehandlung" dienender Gutachtenserstellungen ist aber auch für Zeiträume davor durch ein entsprechend enges Verständnis der Voraussetzung einer "Tätigkeit als Arzt" (oder hier: Psychotherapeut) möglich und überschreitet nicht den Auslegungsspielraum vergleiche das Erkenntnis VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130055.L01